Johann Philipp Stainhauser von Treuberg (GND 100242944)

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Daten
Nachname Stainhauser von Treuberg
Vorname Johann Philipp
GND 100242944
( DNB )
Wirkungsgebiet Wissenschaft, Politik


Johann Philipp Stainhauser von Treuberg in der BSB

STAINHAUSER von Treuberg (Johann Philipp) Professor der Rechte zu Salzburg; gebohren den 15. Mai 1719 zu Lohr im Mainzischen. Er studirte zu Würzburg, Heidelberg, und Mainz Philosophie, Geschichte, Civilrecht, Kirchenrecht, und Staatsrecht. Nach Vollendung seiner akademischen Laufbahn ward er Hofmeister eines jungen Grafen von Fugger, welchen er auf Universitäten und Reisen begleitete, und mit ihm einen grossen Theil von Teutschland, die Niederlande, und Frankreich durchwanderte. Nach seiner Zurückkunft begab er sich für einige Monathe nach Wezlar, um sich mit der Verfassung des Reichskammergerichts näher bekannt zu machen. Im J. 1750 gieng er mit dem Charakter eines gräflich Fugger Kirchheimischen Kanzleirathes nach Wien, um sich auch in der Praxis des Reichshofrathes zu üben. Hier hielt er sich 2 Jahre auf, beschäftigte sich größtentheils mit praktischen Arbeiten, und besorgte als Konsulent für fürstliche und gräfliche Personen am Reichshofrath verschiedene wichtige Rechtsangelegenheiten. Insbesondere leistete er auch dem Benediktinerstifte Reichenau gegen das Hochstift Constanz seinen rechtlichen Beistand, und führte für dasselbe die Feder. In den Nebenstunden besuchte er die in Wien befindlichen Bibliotheken, bestrebte sich auch in guten Gesellschaften Eingang zu finden, und aus dem Umgange mit bewährten Geschäftsmännern Welt- und Menschenkenntniß zu schöpfen. Unter andern glückte es ihm, mit dem berühmten Reichshofrath von Senkenberg eine nahe Bekanntschaft zu stiften, mit welchem er hernach, so lange dieser grosse Mann lebte, einen beständigen Briefwechsel unterhielt. Als 1752 an der hohen Schule zu Salzburg der Professor der Institutionen Franz Christoph von Herz mit Tode abgieng, wurde an dessen Stelle Stainhauser berufen, und zu Salzburg am 31. August 1752 zum Doktor der Rechte befördert. Er trat am 4. November desselben Jahres das Lehr-Amt an, und erhielt zugleich unterm 30. des nämlichen Monaths den Charakter eines wirklichen Hofrathes. Nebst den gewöhnlichen Collegien über die Institutionen des bürgerlichen Rechts fieng er auch an, den Reichsgerichtlichen Prozeß und das Lehenrecht öffentlich zu erklären. Durch ein Diplom vom 1. Junius 1757 wurde er zum Kaiserl. Hofpfalzgrafen ernannt. Im Jahre 1764 übernahm er das, durch den Tod des Professors Peregrini erledigte Lehramt der Pandekten. Bis dahin pflegte man zu Salzburg in den Vorlesungen über die Pandekten bald einen Titel aus Peregrini Manuductione in jurisprudent. Justinian. bald einen andern aus Herz Magistratu Romano germ. zu erklären, und man hatte daher zwey Vorlesebücher, wovon ein jedes einen dickleibigen Quartanten ausmachte. Hofr. Stainhauser, welcher dieser Unbequemlichkeit abhelfen wollte, wählte dafür Schöpfer’s Synopsin juris romani et forensis, und fieng darüber zur grossen Freude seiner Zuhörer wirklich zu lesen an. Allein kaum waren sechs Wochen verstrichen, als ihm diese ganz unschuldige Neuerung, worüber er an jedem andern Ort, und zu jeder andern Zeit ein Belobungsdekret erhalten haben würde, unvermuthet einen ärgerlichen Verdruß zuzog. Einige, vielleicht fromme, aber unverständige, Sionswächter hielten die Einführung eines Lehrbuches, welches einen Protestanten zum Verfasser hatte, an der Universität eines Erzbischöflichen Landes für ein so anstößiges Unternehmen, daß sie bei Hofe wider den neuen Lehrer der Pandekten umständliche Klage einreichten, und sie wusten unter dem Vorwande, als wären in dem Buche unkatholische Grundsätze enthalten, die Sache dahin zu bringen, daß Hr. von Stainhauser, ohne seinen Anklägern antworten zu dürfen, sogleich den höchsten Auftrag bekam, sich nicht allein von der Vorlesung über dieses Buch, und jeder Hinweisung auf dasselbe, gänzlich zu enthalten, sondern auch im nächsten Collegium von seinen Zuhörern alle Exemplare abzufordern, und sie nach Hofe einzuliefern. Diesen sonderbaren Auftrag verkündete er auch in seiner nächsten Vorlesung, mit aller Offenheit, ohne die geringste Bemerkung beizufügen; allein die meisten seiner Zuhörer weigerten sich, ihre Exemplare herzugeben. Indessen verwaltete er das Lehramt der Pandekten nicht länger, als 3 Jahre; denn im J. 1767 legte er dasselbe freiwillig nieder. Der Ordnung nach hätte ihm der Lehrstuhl des Staatsrechts gebühret; allein denselben erhielt Drümel, und Stainhauser wurde übergangen, der auch diese Unbilligkeit mit männlicher Standhaftigkeit übertrug, und in philosophischer Musse bis 1770 lebte, wo er, nach Drümel’s Tode, zum Lehramt des teutschen Staatsrechts befördert ward. Diese Wissenschaft war von jeher sein Lieblingsfach, und er hatte sich in derselben, noch ehe er sie in Salzburg zu lehren anfieng, bereits auf so vortheilhafte Art ausgezeichnet, und bekannt gemacht, daß er nicht nur von verschiedenen Reichsfürsten in wichtigen Staatsangelegenheiten zu Rathe gezogen, sondern auch, unter vortheilhaften Bedingungen, nach Mainz, Heidelberg, und Trier als Professor des Staatsrechts berufen wurde; allein Stainhauser lehnte jeden Antrag ab, und beschloß, an dem Platze zu verbleiben, wohin ihn einmal die Vorsicht gesetzt hatte. Das teutsche Staatsrecht lehrte er nach Mascov, und eigenen Zusätzen, und seit 1773 trug er auch die Reichsgeschichte vor, wobei er sich dann seit 1776 des Grundrisses von Selchow zum Leitfaden bediente. Am 30. Dezember 1777 ist er vom Kaiser in den Reichsadelstand mit dem Prädikat: Stainhauser von Treuberg erhoben worden. Ungeachtet seines hohen Alters behielt er das Lehramt bis an seine letzte Krankheit, und starb am 15. April 1799. Seine Büchersammlung war reich, und besonders im juristischen Fache auserlesen. So viel Gutes an Stainhauser zu loben war; so ist doch auch Manches an ihm zu tadeln. Er schritt mit dem Geiste des Zeitalters nicht fort, sondern hielt fest am Alten, und Verträglichkeit mit seinen Kollegen gehörte nicht unter seine Tugenden. Sein Vortrag war unangenehm, und monotonisch, und er bediente sich der zweckwidrigen Methode des Diktirens. Seine Schriften:

Vergl. Zauner Memoria Stainhauseri. 8. Salisb. 1799. Zauner’s biographische Nachrichten von Salzburg. Rechtslehrern S. 125--136. u. Nachr. S. 20--22. Weidlichs. biogr. Nachr. von Rechtsgel. B. II. S. 389 --391. Altdorf jurist. Bibl. B. II. St. 1. S. 35 u. Nachträge S. 277 --280. Meusel’s Lexikon verst. Schriftst. B. XIII. S. 281--284. Hübner’s Beschreibung von Salzburg 1794. S. 411. Ladvocat’s Handwörterbuch, fortges. von Baur B. IX. S. 947. Anzeiger allg. liter. 1800. S. 724 u. 1330.

  1. 1. Diss. inaug. de unico, vero et adaequato juris naturae principio. 4. Moguntiae 1749. Für Christ. Kaden verfasset u. unter bessen Namen herausgegeben.
  2. 2. Succincta facti species de ortu, incremento et decremento augiae divitis (des Benediktinerstiftes Reichenau). 8. Ohne Druckort u. Jahr (Wien 1751). 5 Bog. Nur der Titel ist Lateinisch, die Deduktion selbst Teutsch.
  3. 3. Diss. academica de feudis ecclesiasticis. 4. Salisb. 1756. Steht auch in Schmidt thesauro juris eccles. B. V.
  4. 4. Diss. acad. de feudis imperii. 4. Salisb. 1759. 15 Bog. [1]
  5. 5. Unter dem Namen J. C. Rathe: Unpartheyische Abhandlung, ob den Herzogen in Baiern das, von so Vielen hochgepriesene, jus regium in ecclesiasticis zustehe, wobey besonders eine, von dieser Frage zu München in Druck gegebene, Dissertation mit Bescheidenheit geprüfet wird. 4. 1762.
  6. 6. J. C. Rathe vertheidigte unpartheyische Abhandlung u. s. w. Frankf. u. Leipz. 1763.
  7. 7. Unter dem Namen J. C. P. von Rhol: Akademische Reden über J. Jakob Mascov’s principia juris publici imperii romano germanici. 8. ebend. 1768. [2]
  8. 8. Eines geheimen Raths unpartheyische Gedanken über eines alten Staatsministers Bedenken von der Frage: ob u. wie bey so vielen, sowohl in Schriften als in besondern Berichten vorkommenden, Klagen gegen die Geistlichkeit u. derselben Immunität ein Landesherr im Gewissen schuldig, die Hände einzuschlagen. 8. Salzb. 1770.
  9. 9. Oratio coram celsissimo Archiepiscopo Salisburgensi in solemni actu, quo ab altefata celsitudine Rev. Dominus Josephus Franciscus Antonius S. R. J. princeps et episcopus Lavantinus clementissime confirmatus est habita. Fol. Salisb: 1773.
  10. 10. Observationes succinctae ad J. J. Mascovii princ. juris publ. rom. germ. edit. Lips. 1759. Caput V. de principiis juris publici ecclesiastici in specie, ubi de concordatis nationis germaniae cum curia romana etc. 4. ibid. 1773.
  11. 11. Diss. de principiis juris publ. eccles. in specie, de concordatis Germaniae cum curia romana. ib. eod.
  12. 12. Replik auf Hn. Jakob Moser’s, K. Dänischen Etatsraths, Abhandlung von der Verbindung der evangelischen Reichsgerichts Beysitzer an die Schlüße des corporis Evangelicorum. 4. Frankf. u. Leipz. (Salzburg). 1776.
  13. 13. Vertheidigte Replik gegen Joh. Jak. Moser’s nochmal befestigte Verbindung der evangel. Reichsgerichts Beysitzer an die Schlüße des corporis Evangelicorum 4. (Salzb.) 1778. [3]
  14. 14. Geschicht u. rechtmäßige Prüfung der Gedanken eines Baiern (M. A. Bergmann) über einige Stellen der letzthin in Druck erschienenen Anmerkungen über das Absterben des Churfürstl. Hauses Baiern. 4. Frankf. u. Leipz. (Salzb.) 1778. Steht auch in der zu Wien erschienenen Sammlung der baier. Erbfolgeschriften B. 1. Th. 1. S. 199. [4]
  15. 15. Widerlegung der Antwort auf die Geschicht u. rechtmäßige Prüfung der Gedanken eines Baiern u. s. w. 4. Salzb. 1778. Steht auch in der Sammlung u. s. w. Wien. B. 1. Th. 4. S. 236.
  16. 16. Commentationes ad J. J. Mascovii princ. jur. publ. rom. germ. edit. Viennensis 1768 librum I. Salisb. 8. 1779. Mit neuem Titelblatt. 1780. [5]
  17. 17. Anmerkungen über die Schrift unter dem Titel: Von der Gerichtsbarkeit der höchsten Reichsgerichte in geistlichen Sachen, bey Gelegenheit des neuesten Dr. Bahrdischen Rechtsstreites. 8. Frankf. u. Leipz. (Augsburg). 1780.
  18. 18. Meine Gedanken über die alten u. neuen Beschwerden der vier teutschen Erzbischöfe, und einiger Bischöfe gegen den Römischen Hof. 8. Frankf. u. Leipz. (Wien) 1787. 118 S.
  19. 19. Staatsrechtliche Erörterung einiger Hauptfragen, welche bey der im Jahre 1790 eingetrettenen Reichsverwesung vorgefallen sind. Regensburg (Salzburg b. Mayr). 1790. 96 S. [6]
  20. 20. Anderweite nöthige Beyträge zu Reuß teutscher Staatscanzley, und zwar den 21 u. 22 Theil, die fränkischen Grafen Irrungen betreffend. 8. 1791. 36 S.
  21. 21. Ueber Mißbrauch der Philosophie in dem Staatsrechte, eine Rede bei Eröffnung seiner Staatsrechtlichen Vorlesungen. 8. Salzb. b. Mayr. 1794. 2 Bog. [7]
  22. 22. Vertheidigung seiner Rede über Mißbrauch der Philosophie in dem Staatsrechte. 8. ebend. 1794. 1 Bog. [8]
  23. 23. Abgenöthigte Erklärung an das Publikum (in Betreff einer Professors Wahl) vom 1. Febr. 1797. Stehet auch in einigen Journalen.
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Fußnoten

  1. s. Regensb. gel. Z. 1759. S. 373.
  2. s. Hausens allg. Gesch. der einheim. Rechte in Teutschl. S. 48.
  3. s. Waldeck Teutschlands lit. Annalen der Rechtsgel. B. 1. S. 242.
  4. s. Westenrieder’s Jahrbuch d. Menschengesch. in Baiern B. 1. Th. 2. S. 241.
  5. s. Nürnb. gel. Z. 1780. S. 60. Allg. t. Bibl. B. 44. II. S. 427.
  6. s. Klüber’s neue Lit. d. teutsch. Staatsrechts S. 709. Cotta teutsche Staatsliteratur 1790. S. 565.
  7. s. Obert. Lit. Z. 1794. II. S. 79. Klüber’s jurist. Bibl. B. 7. St. 26. S. 239.
  8. s. Obert. Lit. Z. 1794. II. S. 375.